LEG, EVG und ZEV
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Verschiedene Modelle
Eigenverbrauch und Energieaustausch
Besitzen Sie eine Stromerzeugungsanlage und möchten Ihren eigenen Strom verbrauchen und/oder anderen Verbrauchern zur Verfügung stellen? Nachfolgend finden Sie die verschiedenen Möglichkeiten dazu sowie eine Anleitung zu deren Umsetzung.
Nach geltendem Recht kann jeder Betreiber einer Produktionsanlage die von ihm selbst erzeugte Energie am Produktionsort verbrauchen (Eigenverbrauch). Er kann diese Energie auch verkaufen, damit sie lokal von Dritten verbraucht wird (lokaler Stromaustausch).
Es gibt folgende Modelle für den lokalen Stromaustausch:
Die lokale Elektrizitätsgemeinschaft (LEG)
Mit einer LEG kann lokal erzeugter Strom innerhalb eines Quartiers und sogar innerhalb einer ganzen Gemeinde verkauft werden. Die Möglichkeit, eine LEG zu gründen, ist durch die Netzstruktur eingeschränkt. Für die in einer LEG ausgetauschte Energie wird ein Rabatt auf die Netznutzung gewährt. Der gewährte Rabatt beträgt 40 %, wenn die Teilnehmer vom selben Transformator versorgt werden, bzw. 20 %, wenn aufgrund der Entfernung der Teilnehmer mehrere Transformatoren benötigt werden
Eine LEG einzurichten wird erst ab Januar 2026 möglich sein.
Die Eigenverbrauchsgemeinschaft (EVG)
Dieses Modell ermöglicht die gemeinsame Stromnutzung von Bewohnern des gleichen Gebäudes oder von Nachbarn, die vom selben Netzwerkknoten versorgt werden. Es gilt für denselben Anwendungsbereich (Produktionsort) wie ein ZEV (Der Zusammenschluss zum Eigenverbrauch), erfordert jedoch keine Zusammenfassung der Teilnehmer zu einem einzigen Endkunden. Jeder Teilnehmer unterhält eine vertragliche Beziehung zum VNB (Verteilnetzbetreiber). Da private Kabel oder Anschlussleitungen verwendet werden, die nur begrenzte Auswirkungen auf das Netz haben, werden den Kunden keine Kosten für die Netznutzung zum Stromaustausch innerhalb der EVG in Rechnung gestellt.
Der Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV)
Seit 2018 ermöglicht dieses Modell Produzenten, den von ihrer Anlage erzeugten Strom direkt an Verbraucher zu verkaufen, die sich hinter demselben Anschluss wie die Produktionsanlage (Produktionsort) befinden. Mit dieser Option werden nach der Bildung des Zusammenschlusses alle Teilnehmer vom VNB (Verteilernetzbetreiber) als ein einziger Endkunde betrachtet. Jeder Teilnehmer verzichtet individuell auf die Grundversorgung durch den VNB. Da private Kabel oder Anschlussleitungen verwendet werden, die nur begrenzte Auswirkungen auf das Netz haben, werden dem ZEV keine Kosten für die Netznutzung zum Stromaustausch innerhalb des ZEV in Rechnung gestellt.
Die Tabelle fasst die Merkmale der verschiedenen Lösungen zusammen:
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Umfang
In welchem Umkreis kann ich lokale Solarenergie kaufen?
Die Karte von Groupe E ermöglicht die Identifizierung des Umkreises für die verschiedenen LEG, EVG und ZEV-Modelle. Nach Angabe Ihrer Adresse und Auswahl des entsprechenden Punktes zeigt die Karte die Objekte im LEG, EVG und ZEV-Umkreis an. Achtung: Diese Karte kennzeichnet den Umfang von LEG, EVG und ZEV auf Grundlage der Kriterien der aktuellen Netztopologie. Sie dient nur der Information und ist nicht vertraglich bindend. Die Möglichkeiten sind jeweils individuell zu prüfen, gemäss Nachfrage.
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Schritte zur LEG
Welche Schritte sind erforderlich für eine lokale Elektrizitätsgemeinschaft?
Anträge auf Einrichtung einer LEG können ab Januar 2026 über das Portal my.groupe-e.ch gestellt werden.
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Schritte zum EVG
Welche Schritte sind zur Gründung einer Eigenverbrauchsgemeinschaft erforderlich?
Einige Grundsätze zur Erinnerung
- Die Endverbraucher, die am Produktionsort wohnen, bleiben unabhängig. Sie werden grundsätzlich vom Netzbetreiber versorgt. Sie können ihre Versorgung freiwillig durch Strom ergänzen, der am Produktionsort erzeugt wird, auf der Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Betreiber der lokalen Produktionsanlage.
- Die Endverbraucher verfügen jeweils über eigene Messstellen, d. h. die Abrechnung der Netznutzungsgebühr und der aus dem Netz bezogenen Energie erfolgt für jeden Endverbraucher separat.
- Der Netzbetreiber ist weiterhin für alle Messungen verantwortlich. Er muss ein Messsystem einrichten, mit dem der Gesamtverbrauch jedes an der EVG teilnehmenden Endverbrauchers ermittelt und der Anteil des aus dem Netz bezogenen Stroms von dem aus der lokalen Erzeugungsanlage stammenden Strom unterschieden werden kann.
- Der Netzbetreiber ist weiterhin für die Abrechnung der aus dem Netz entnommenen Energie für jeden Endverbraucher verantwortlich. Die Abrechnung des lokal ausgetauschten Stroms kann auch vom Elektrizitätsunternehmen als Zusatzdienstleistung übernommen werden.
So erstellen Sie eine EVG
- Bestimmung des Umfangs des Geltungsbereichs (Produktionsort) der EVG: Derzeit kann der Produktionsort auch andere Grundstücke umfassen, sofern alle betroffenen Parzellen über einen einzigen Anschluss ans Netz des Verteilernetzbetreibers angeschlossen sind. Ab 2026 wird für diese Lösung ein erweiterter Umkreis verfügbar sein.
- Auswahl Ihres Dienstleisters für die Abrechnung des lokalen Stromverbrauchs Ihrer Teilnehmer.
- Vertragsabschluss über den lokalen Stromverkauf mit den Verbrauchern am Produktionsort, die sich für die Teilnahme an der EVG entschieden haben.
- Antrag auf Erstellung der EVG an Groupe E (VNB): Anmeldeformular zur Gründung einer EVG
- Nach Erhalt der Freigabe der EVG durch Groupe E (VNB): Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Elektroinstallationen durch einen Elektroinstallateur Ihrer Wahl.
- Falls erforderlich, schickt Ihr Elektroinstallateur das AB-Formular (Apparatebestellung für Mess- und Steuereinrichtungen ) an Groupe E (VNB), um die Installation geeigneter Mess- und Tarifgeräte zu beauftragen.
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Schritte zum ZEV
Welche Schritte sind erforderlich zur Gründung eines Zusammenschlusses zum Eigenverbrauch?
Einige Grundsätze zur Erinnerung
- Der ZEV wird vom Verteilnetzbetreiber (VNB) als einziger Endverbraucher betrachtet. Das bedeutet, dass die Abrechnung der Netznutzungsgebühr und der aus dem Netz bezogenen Energie für den gesamten ZEV erfolgt und an den Vertreter des ZEV gerichtet wird.
- Die Stromversorgung der an dem ZEV teilnehmenden Verbraucher obliegt den Grundstückseigentümern.
- Bei der Einrichtung eines ZEV haben die Verbraucher am Produktionsort das Recht, sich für die Grundversorgung durch den GRD zu entscheiden und somit die Teilnahme am ZEV zu verweigern. Andernfalls sind sie an den ZEV gebunden, ebenso wie die Verbraucher, die ihnen nachfolgen (vorbehaltlich bestimmter einschränkender Ausnahmen).
- Die Abrechnung zwecks interner Rechnungsstellung für jeden Teilnehmer obliegt dem ZEV.
- Für die interne Verbrauchsmessung jedes Teilnehmers hat der ZEV zwei Optionen zur Auswahl:
- Er übernimmt die Verantwortung für die interne Messung selbst. Dann liegen nur die für die Abrechnung des gesamten ZEV erforderlichen Zähler und die Produktionszähler (sofern gesetzlich vorgeschrieben) in der Verantwortung des VNB.
- Er überträgt die Verantwortung für die interne Messung an den VNB. In diesem Fall installiert der VNB die erforderlichen intelligenten Zähler und liefert dem Vertreter die Lastkurven (Werte pro 15 Minuten) jedes Teilnehmers.
So erstellen Sie einen ZEV
Bestimmung des Umfangs des Geltungsbereichs (Produktionsort) des ZEV: Der Produktionsort kann Grundstücke umfassen, die hinter einem einzigen Netzanschluss liegen. Bei Niederspannung kann die Produktionsverbindung auch Grundstücke mit separaten Anschlüssen umfassen, die jedoch alle vom selben ersten Netzknoten ausgehen.
- Gründung des Zusammenschlusses (Ernennung eines Vertreters, Zustimmung der Mitglieder, Festlegung der Tarifbedingungen für Messgeräte usw.).
- Antrag auf Einrichtung des ZEV an Groupe E (VNB): Formular zur Anmeldung der Gründung eines ZEV
- Nach Erhalt der ZEV-Freigabe durch Groupe E (VNB): Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Elektroinstallationen durch einen Elektroinstallateur Ihrer Wahl
- Falls erforderlich, schickt Ihr Elektroinstallateur das AB-Formular (Apparatebestellung für Mess- und Steuereinrichtungen ) an Groupe E (VNB), um die Installation geeigneter Mess- und Tarifgeräte zu beauftragen.
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FAQ
Häufige Fragen
In unseren FAQ beantworten wir Ihnen gerne die häufigsten Fragen dazu.
Die vorliegenden FAQ dienen lediglich Informationszwecken. Die Leistungen von Groupe E unterliegen den gesetzlich vorgeschriebenen Bedingungen sowie den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für jedes einzelne Produkt.
Alle drei Modelle ermöglichen den lokalen Stromaustausch.
LEG: Eine lokale Elektrizitätsgemeinschaft ermöglicht den Austausch zwischen Erzeugern von erneuerbaren Energien und Verbrauchern. Die Möglichkeit, eine LEG zu gründen, ist jedoch durch die Gemeindegrenzen und die netztechnische Topologie eingeschränkt.
EVG: Das Modell der Eigenverbrauchsgemeinschaft ermöglicht den Austausch zwischen Stromerzeugern und Verbrauchern am selben Produktionsort (identischer Umfang wie der ZEV). Im Gegensatz zum ZEV erfordert dieses Modell jedoch keine formelle Gründung einer Gemeinschaft. Die Produzenten in einer EVG verkaufen den lokal erzeugten Strom an die Enderbraucher vor Ort. Der zur Deckung des Verbrauchsbedarfs erforderliche Reststrom wird jedem Endverbraucher vom VNB oder einem Drittanbieter bereitgestellt. Die einzelnen Teilnehmer der EVG müssen die Bedingungen für den lokalen Stromaustausch vertraglich regeln.
ZEV: Ein Zusammenschluss zum Eigenverbrauch ermöglicht den Austausch zwischen Stromerzeugern und Verbrauchern am selben Produktionsort. Ein Zusammenschluss liegt vor, wenn ein oder mehrere Grundstückseigentümer am Produktionsort eine vollständige oder teilweise Stromversorgung einrichten. Der Zusammenschluss ist Gegenstand einer zwischen diesen Eigentümern unterzeichneten Vereinbarung. Er wird wie ein Endverbraucher behandelt und ist gegenüber Groupe E durch einen einzigen Ansprechpartner vertreten. Die Grundstückseigentümer sind somit für die Stromversorgung der Endverbraucher verantwortlich.
Der Produktionsort stellt den Bereich dar, in dem eine EVG oder ein ZEV erstellt werden kann.
Gemäss Art. 14 EnV ist der Produktionsort das Grundstück, auf dem sich eine oder mehrere Produktionsanlagen befinden. Er umfasst zudem alle Immobilien, die den erzeugten Strom verbrauchen können, ohne das Verteilnetz zu nutzen. Im Niederspannungsbereich können die Anschlussleitung und die lokale Strominfrastruktur am Anschlusspunkt verwendet werden, obwohl diese Infrastrukturen formal Teil des Verteilnetzes (VNB) sind. Das bedeutet, dass es möglich ist, den Produktionsort bis zum ersten Netzknoten zu erweitern, (Verteilerkasten, Abzweigpunkt).
LEG: LEG-Verbrauchsorte müssen sich im Versorgungsgebiet von Groupe E befinden. Alle Teilnehmer der LEG müssen innerhalb derselben Gemeinde an dasselbe Netz angeschlossen sein, und der Stromaustausch muss ohne Hochspannung erfolgen. Die Gesamtleistung der an der LEG beteiligten Produktionsanlagen muss mindestens 5% der Anschlussleistung der angeschlossenen Verbraucher betragen.
EVG: EVG-Verbrauchsorte müssen sich im Versorgungsgebiet von Groupe E befinden. Im Prinzip müssen sich die Teilnehmer hinter demselben Anschlusspunkt wie die Erzeugungsanlage befinden. In Niederspannung (NS) wird der Teilnahmebereich auf Mitglieder ausgeweitet, die sich hinter Anschlussleitungen befinden, die vom selben Netznoten ausgehen (Verteilerkasten, Abzweigpunkt, NS-Sammelschiene einer Transformatorstation).
ZEV: ZEV-Verbrauchsorte müssen sich im Versorgungsgebiet von Groupe E befinden. Im Prinzip müssen sich die Teilnehmer hinter demselben Anschlusspunkt wie die Erzeugungsanlage befinden. In Niederspannung (NS) wird der Teilnahmebereich auf Mitglieder ausgeweitet, die sich hinter Anschlussleitungen befinden, die vom selben Netznoten ausgehen (Verteilerkasten, Abzweigpunkt, NS-Sammelschiene einer Transformatorstation). Die Anlagen- oder die Gesamtleistung der Produktionsanlagen, gemäss den von der Branche festgelegten Regeln bestimmt, muss mindestens 10% der Anschlussleistung der Verbrauchsorte des Zusammenschlusses betragen.
Gemäss den obigen Bedingungen hängt dies von der Netztopologie ab. Diese Informationen werden vom VNB zur Verfügung gestellt. Groupe E hat eine interaktive Karte erstellt, welche die möglichen Zusammenschlüsse angezeigt. Sie dient nur der Information und ist nicht vertraglich bindend. Die Möglichkeiten sind jeweils individuell zu prüfen, gemäss Nachfrage.
LEG
- Vorbereitungsphase für den Antrag beim VNB:
- Identifizierung potenzieller Teilnehmer gemäss LEG-Perimeter
- Festlegen der Bedingungen für die LEG-Teilnahme (interne Regeln der Gemeinschaft: Preise, Modalitäten für Beitritt, Rechnungsstellung und Austritt, Ernennung des Vertreters, Verantwortlichkeiten usw.).
- Erstellung einer schriftlichen Vereinbarung zwischen den Mitgliedern gemäss Art. 19e StromVV. Mit der Unterzeichnung dieser Vereinbarung erklärt sich jedes Mitglied ausdrücklich mit der Teilnahme einverstanden.
- Antrag auf Einrichtung einer LEG beim VNB:
- Einholen von Informationen (Messpunktnummern, Leistungsdaten der Produktionsanlagen usw.)
- Falls noch nicht vorhanden, Erstellung eines Online-Kontos im Kundenbereich my-groupe-e.ch
- Datenerfassung für die Online-Anfrage im Kundenbereich und Übermittlung der Anfrage
- Überprüfung des Antrags durch Groupe E: Groupe E fordert insbesondere, dass der Kunde seine Teilnahme für jeden gemeldeten Messpunkt über sein Online-Konto (my.groupe-e.ch) bestätigt. Groupe E verlangt eine Frist von 10 Werktagen für die Bestätigung jeder Teilnahme.
- Gründung der LEG:
- Groupe E installiert Smart Meter für Messpunkte, die noch nicht damit ausgestattet sind.
- Groupe E bildet die LEG mit den Messpunkten, für die sie die Teilnahmebestätigung erhalten hat. Die Frist für die Inbetriebnahme beträgt 3 Monate ab der Teilnahmebestätigung der LEG-Mitglieder.
EVG
- Vorbereitungsphase für den Antrag beim VNB:
- Identifizierung potenzieller Teilnehmer gemäss EVG-Perimeter
- Festlegung der Bedingungen für die EVG-Teilnahme (interne Regeln der Gemeinschaft): Preise, Modalitäten für Beitritt, Rechnungsstellung und Austritt, Ernennung des Vertreters, Verantwortlichkeiten usw.)
- Einholung der ausdrücklichen Zustimmung jedes EVG-Mitglieds zur Teilnahme
- Antrag auf Einrichtung einer EVG beim VNB:
- Einholen von Informationen (Messpunktnummern, Leistungsdaten der Produktionsanlagen usw.)
- Falls noch nicht vorhanden, Erstellung eines Online-Kontos im Kundenbereich my-groupe-e.ch
- Datenerfassung für die Online-Anfrage im Kundenbereich und Übermittlung der Anfrage
- Überprüfung des Antrags durch Groupe E: Groupe E fordert insbesondere, dass der Kunde seine Teilnahme für jeden gemeldeten Messpunkt über sein Online-Konto (my.groupe-e.ch) bestätigt. Groupe E verlangt eine Frist von 10 Werktagen für die Bestätigung jeder Teilnahme.
- Gründung der EVG:
- Groupe E installiert Smart Meter für Messpunkte, die noch nicht damit ausgestattet sind.
- Groupe E bildet die EVG mit den Messpunkten, für die sie die Teilnahmebestätigung erhalten hat. Die Frist für die Inbetriebnahme beträgt 3 Monate ab der Teilnahmebestätigung der EVG-Mitglieder.
ZEV
- Vorbereitungsphase für den Antrag beim VNB:
- Identifizierung potenzieller Teilnehmer gemäss ZEV-Perimeter
- Festlegung der Bedingungen für die ZEV-Teilnahme (interne Regeln des Zusammenschlusses): Preise, Modalitäten für Beitritt, Rechnungsstellung und Austritt, Ernennung des Vertreters, Verantwortlichkeiten usw.)
- Einholung der ausdrücklichen Zustimmung jedes ZEV-Mitglieds zur Teilnahme
- Erstellung einer schriftlichen Vereinbarung zwischen den Mitgliedern gemäss Art. 16 EnV. Einholung der ausdrücklichen Zustimmung jedes Erzeugers und Verbrauchers zur Teilnahme (beispielsweise ausserhalb der zuvor im Mietvertrag geregelten Bedingungen).
- Antrag auf Einrichtung eines ZEV beim VNB:
- Einholen von Informationen (Messpunktnummern, Leistungsdaten der Produktionsanlagen usw.)
- Falls noch nicht vorhanden, Erstellung eines Online-Kontos im Kundenbereich my-groupe-e.ch
- Datenerfassung für die Online-Anfrage im Kundenbereich und Übermittlung der Anfrage
- Überprüfung des Antrags durch Groupe E: Groupe E fordert insbesondere, dass der Kunde seine Teilnahme für jeden gemeldeten Messpunkt über sein Online-Konto (my.groupe-e.ch) bestätigt. Groupe E verlangt eine Frist von 10 Werktagen für die Bestätigung jeder Teilnahme.
- ZEV-Gründung:
- Groupe E installiert Smart Meter für Messpunkte, die noch nicht damit ausgestattet sind.
- Groupe E bildet den ZEV mit den Messpunkten, für die sie die Teilnahmebestätigung erhalten hat. Die Frist für die Inbetriebnahme beträgt 3 Monate ab der Teilnahmebestätigung der ZEV-Mitglieder.
LEG: Der Vertreter ist der alleinige Ansprechpartner für Groupe E in Bezug auf die LEG. Er teilt Groupe E die Gründung/Auflösung der LEG, die Teilnehmer, die der LEG beitreten oder aus ihr austreten, sowie die technischen Daten der Produktions- und Speicheranlagen mit. Groupe E stellt dem Vertreter alle Verbrauchs- und Produktionsdaten jedes einzelnen Mitglieds gemäss den gesetzlichen Anforderungen zur Verfügung (insbesondere am Monatsende die Verbrauchs- und Produktionslastkurven jedes Mitglieds).
EVG: Der Vertreter ist der einzige Ansprechpartner für Groupe E in Bezug auf die EVG. Er teilt Groupe E die Gründung/Auflösung der EVG, den Beitritt oder Austritt von Teilnehmern sowie die technischen Daten der Produktions- und Speicheranlagen mit. Gruppe E stellt dem Vertreter die monatlichen Mengen zur Verfügung, die innerhalb der EVG für jeden Teilnehmer gehandelt wurden.
ZEV: Der Vertreter ist der einzige Ansprechpartner für Groupe E in Bezug auf den ZEV. Er teilt Groupe E die Gründung/Auflösung der EVG, den Beitritt oder Austritt von Teilnehmern sowie die technischen Daten der Produktions- und Speicheranlagen mit. Groupe E stellt dem Vertreter die Lastkurvendaten für alle Messpunkte zur Verfügung, die mit Zählern im Besitz von Groupe E ausgestattet sind.
LEG: Der Vertreter der LEG ist dafür verantwortlich, die Zustimmung der Endverbraucher zur Teilnahme an der LEG einzuholen und informiert Groupe E diesbezüglich. Er übernimmt gegebenenfalls die Kosten für Korrekturen infolge der Übermittlung falscher Angaben. Im Rahmen des Erstellungsprozesses bittet Groupe E die angemeldeten Teilnehmer um eine Bestätigung ihrer Zustimmung.
Jeder Verbraucher kann einer LEG beitreten oder aus ihr austreten, wobei eine Frist von drei Monaten und eventuelle Vertragsklauseln zu beachten sind. Auf jeden Fall muss er seine Zustimmung zur Teilnahme geben.
EVG: Der Vertreter der EVG ist dafür verantwortlich, die Zustimmung der Endverbraucher zur Teilnahme an der EVG einzuholen und informiert Groupe E diesbezüglich. Er übernimmt gegebenenfalls die Kosten für Korrekturen infolge der Übermittlung falscher Angaben. Im Rahmen des Erstellungsprozesses bittet Groupe E die angemeldeten Teilnehmer um eine Bestätigung ihrer Zustimmung. Jeder Verbraucher kann frei entscheiden, ob er der EVG beitreten möchte oder nicht. Auf jeden Fall muss er seine Zustimmung zur Teilnahme geben.
ZEV: Die Grundstückseigentümer sind dafür verantwortlich, die Zustimmung der Endverbraucher zur Teilnahme am ZEV einzuholen.
Bei der Gründung eines ZEV kann ein Mieter entscheiden, ob er dem ZEV beitreten möchte oder nicht. Nach der Gründung des ZEV behält der Mieter den zuvor festgelegten Teilnahme- oder Nichtteilnahmestatus bei.
Der Vertreter des ZEV informiert Groupe E über die Teilnehmer am ZEV. Er übernimmt gegebenenfalls die Kosten für Korrekturen infolge der Übermittlung falscher Informationen.
LEG: Die Mitglieder können ihre Teilnahme zum Monatsende unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist gegenüber dem VNB und unter Einhaltung der von der LEG vertraglich festgelegten Fristen beenden. Die Kündigung wird dem VNB vom Vertreter der LEG übermittelt.
EVG: Die Mitglieder können die Teilnahme an der EVG zum Monatsende unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist gegenüber dem VNB und unter Einhaltung der vertraglich festgelegten Fristen der EVG kündigen.
ZEV: Mitglieder können ihre Teilnahme am Zusammenschluss nur in folgenden Fällen beenden:
- wenn sie ihr Recht auf Netzzugang geltend machen möchten
- wenn der ZEV keine angemessene Stromversorgung gewährleisten kann
- wenn der ZEV seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.
Das Ende der Beteiligung muss dem Vertreter des ZEV im Voraus schriftlich und unter Angabe der Gründe mitgeteilt werden. Dieser informiert den VNB mindestens drei Monate vor dem Austritt des Teilnehmers.
LEG: Die Messverantwortung für jeden LEG-Teilnehmer liegt beim VNB. Die notwendigen Messplätze für die Installation von Geräten zur Erfassung der verschiedenen Ströme im Rahmen der Verwaltung der LEG müssen gemäss den Anforderungen des VNB zur Verfügung gestellt werden.
EVG: Die Messverantwortung für jeden EVG-Teilnehmer liegt beim VNB. Die notwendigen Messplätze für die Installation von Geräten zur Erfassung der verschiedenen Ströme im Rahmen der Verwaltung der LEG müssen gemäss den Anforderungen des VNB zur Verfügung gestellt werden.
ZEV: Da der ZEV vom Netzbetreiber als Endverbraucher betrachtet wird, muss eine Bestimmung der Flüsse zwischen dem ZEV und dem Netz möglich sein. Bei einem ZEV hinter einem einzigen Anschlussobjekt kann die Messung mittels eines physischen Zählers in unmittelbarer Nähe des Anschlusspunkts des Gebäudes oder durch Einrichtung eines virtuellen Messpunkts erfolgen, sofern alle Mitglieder des ZEV mit intelligenten Zählern (Smart Meter) des VNB ausgestattet sind. Bei einem ZEV, der mehrere Anschlussobjekte (AO) umfasst, werden Smart Meter entweder in unmittelbarer Nähe des Anschlusspunkts jedes AO oder für jedes Mitglied installiert. Ein virtueller Messpunkt ermittelt rechnerisch die Flüsse zwischen ZEV und Netz.
Spezialfall: Bei Vorliegen einer Nicht-Teilnahme mit interner Zählung durch den Verteilnetzbetreiber wird nur die Anordnung mit Installation eines Smart Meters für jedes Mitglied akzeptiert. Wenn die interne Zählung privat erfolgt, verlangt Groupe E, dass die Zähler der Nicht-Teilnehmenden physisch vor dem Zähler am Gebäudeeingang verkabelt sind.
LEG: Der Vertreter der LEG ist dafür verantwortlich, jedem Teilnehmer den von der LEG gelieferten Strom in Rechnung zu stellen und jeden Erzeuger für den Strom zu vergüten, den er an die LEG liefert. Er kann diese Tätigkeit mittels Leistungsvertrag an ein Unternehmen delegieren. Der Verteilnetzbetreiber stellt jedem Teilnehmer die aus dem Netz stammende Restenergie in Rechnung. Er vergütet den Produzenten die Rücknahme des ins Netz eingespeisten Reststroms. Er gibt auf der Rechnung die lokal verbrauchte Energiemenge an, ohne diese in Rechnung zu stellen.
EVG: Der EVG-Vertreter ist dafür verantwortlich, jedem Teilnehmer den von der EVG gelieferten Strom in Rechnung zu stellen und jeden Erzeuger für den Strom zu vergüten, den er an die EVG liefert. Er kann diese Tätigkeit mittels Leistungsvertrag an ein Unternehmen delegieren Der Verteilnetzbetreiber stellt jedem Teilnehmer die aus dem Netz stammende Restenergie in Rechnung. Er vergütet den Produzenten die Rücknahme des ins Netz eingespeisten Reststroms. Er gibt auf der Rechnung die lokal verbrauchte Energiemenge an, ohne diese in Rechnung zu stellen.
ZEV: Der Zusammenschluss stellt den Mitgliedern des ZEV die Stromkosten in Rechnung. Der VNB ist weiterhin für die interne Messung verantwortlich, übermittelt dem Vertreter jedoch die Lastkurven jedes internen intelligenten Zählers. Der VNB stellt dem Vertreter nur eine einzige Rechnung für den Gesamtverbrauch des ZEV aus. Er vergütet den Produzenten die Rücknahme des ins Netz eingespeisten Reststroms.
LEG: keine zusätzlichen Kosten seitens des VNB
EVG : keine zusätzlichen Kosten seitens des VNB
ZEV: einzig die interne Messung der Mitglieder des ZEV verursacht Zusatzkosten. 2025 werden vom VNB keine zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt. Ab 2026 wird dann jeder zusätzliche Zähler mit einem Messtarif abgerechnet.
Die Bildung einer LEG, einer EVG oder eines ZEV muss dem Verteilnetzbetreiber (VNB) drei Monate nach der Zustimmung aller Teilnehmer gemeldet werden.